Владимир я не знаю насколько вы владеете немецким, но вот небольшая подборка о законе, которую я тут нашла:
Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein in Artikel 13 des Grundgesetzes geregeltes Abwehrgrundrecht. Es schutzt den Burger vor Eingriffen des Staates und steht jedem zu, der mit erkennbarem Wohnwillen Raume unmittelbar besitzt. Zweck dieses Grundrechtes ist der Individuumsschutz, namlich das Recht des Einzelnen sich in seiner Privatsphare frei entfalten zu konnen. Allerdings bietet dieses Grundrecht keinen Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass staatliche Organe grundsatzlich nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung des Wohnungsbesitzers dessen Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen. Daher ist auch grundsatzlich das Abhoren von Wohnungen (z. B. auch durch Richtmikrophone) unzulassig.
Hausdurchsuchung
u einer Durchsuchung einer Wohnung, von Geschaftsraumen oder befriedeten Besitztums sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde als Zeugen hinzuzuziehen, wenn nicht der Richter oder Staatsanwalt selbst an der Durchsuchung teilnimmt (§ 105 Abs. 2 StPO). Auf dieses Recht kann der Betroffene verzichten, wenngleich die Zeugen auch die durchsuchenden Beamten vor ungerechtfertigten Beschuldigungen schutzen soll. Die Durchsuchung dieser Raumlichkeiten ist zur Nachtzeit (21:00 bis 4:00 bzw. 6:00 Uhr, vgl. § 104 Abs. 3 StPO) unzulassig, es sei denn der Beschuldigte wird auf frischer Tat verfolgt, es besteht Gefahr im Verzug oder die Durchsuchung dient der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen (§ 104 Abs. 1 StPO). Ein Versto? gegen die Bestimmungen uber die Hinzuziehung von Zeugen, wie auch gegen die zur Durchsuchungszeit, macht die Durchsuchung rechtswidrig, fuhrt aber nicht zu einem Verwertungsverbot.
Die Ma?nahmen der Beamten sind von den Betroffenen zu dulden und konnen ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden. Eine vorubergehende Festnahme des Storers fur die Dauer der Ma?nahme ist gema? § 164 StPO zulassig.
Der Inhaber der zu durchsuchenden Raumlichkeiten hat ein Anwesenheitsrecht nach § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO. Gema? Satz 2 soll im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter hinzugezogen werden.
Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren ist dem Staatsanwalt vorbehalten, der diese Aufgabe jedoch auf seine Ermittlungspersonen ubertragen kann (§ 110 Abs. 1 StPO).
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